EU AI Act · Artikel 50 seit 2. August 2026
Seit dem 2. August 2026 ist Artikel 50 der KI-Verordnung durchsetzbar. Er trifft nicht Ihr Warenwirtschaftssystem, sondern jede Automatisierung, mit der Ihre Kundinnen und Kunden direkt sprechen. Für die Offenlegungspflicht gibt es keine Übergangsfrist.
Was am 2. August greift
Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 kennt mehrere Absätze, und sie werden regelmäßig in einen Topf geworfen. Für den Onlinehandel sind drei davon relevant, und nur einer gilt sofort.
Systeme, die unmittelbar mit Menschen interagieren, müssen offenlegen, dass sie KI sind. Betroffen sind Shop-Chatbots, WhatsApp- und Messenger-Assistenten, Sprachannahme im Kundenservice und automatische Erstantworten im Ticketsystem, sofern sie ohne menschliche Freigabe rausgehen. Keine Übergangsfrist.
KI-erzeugte Bilder, Videos und Audios müssen maschinenlesbar als synthetisch gekennzeichnet sein. Das trifft KI-Produktfotos, generierte Werbevideos und synthetische Stimmen. Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Betrieb waren, haben nach Artikel 111 Absatz 4 bis zum 2. Dezember 2026 Zeit.
KI-erzeugte Texte müssen gekennzeichnet werden, wenn sie veröffentlicht werden, um über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Produktbeschreibungen und Werbung zählen laut Leitlinien nicht dazu. Ein Magazin-Beitrag über Recht oder Regulierung schon.
Kurz beantwortet
Für einen typischen DACH-Onlineshop bedeutet der 2. August 2026 genau eine Aufgabe: Jede Automatisierung, die ohne menschliche Zwischenfreigabe mit Kundinnen und Kunden spricht, braucht einen klaren Hinweis, dass hier KI antwortet. Alles Weitere hat längere Fristen oder betrifft Sie gar nicht.
Ebenso wichtig
In der Berichterstattung der letzten Tage sind mehrere Pflichten auf den August vorgezogen worden, die dort nicht hingehören. Wer danach handelt, kauft Beratung für ein Problem, das er nicht hat.
Die Pflichten für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III gelten seit der Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 erst ab dem 2. Dezember 2027, für eingebettete Systeme nach Anhang I ab dem 2. August 2028. Empfehlungslogik, Preisoptimierung und Retourenprüfung im Shop fallen ohnehin regelmäßig nicht unter Anhang III.
Private und geschäftliche Korrespondenz gilt nach den Kommissionsleitlinien nicht als veröffentlicht. Eine mit KI vorbereitete Angebots- oder Servicemail an eine bestimmte Kundin fällt damit nicht unter Absatz 4. Ein Newsletter an einen offenen Verteiler kann dagegen als veröffentlicht gelten.
Inhalte, die vor dem 2. August 2026 erzeugt und veröffentlicht wurden, müssen nicht nachträglich gelabelt werden. Eine Einschränkung gibt es: Text, der vorher generiert, aber erst am oder nach dem Stichtag veröffentlicht wird, fällt unter die Pflicht. Wer einen Redaktionsvorrat hat, sollte ihn daraufhin ansehen.
Artikel 4 zur KI-Kompetenz wurde durch die Digital-Omnibus-Verordnung abgeschwächt: Verlangt werden Maßnahmen zur Förderung der KI-Kompetenz, ein bestimmtes Niveau muß niemand garantieren, und im Bußgeldkatalog des Artikels 99 taucht Artikel 4 nicht auf. Sinnvoll bleibt es trotzdem, und wir erklären an anderer Stelle, warum.
Selbsttest
Wenn Sie eine davon mit ja beantworten, sind Sie am 2. August betroffen. Der Check dauert keine zehn Minuten und braucht niemanden von außen.
Chat-Widget im Shop, WhatsApp-Assistent, Instagram-DM-Automatik: Sobald der erste Kontakt automatisch beantwortet wird, greift die Offenlegungspflicht.
Eine KI-Erstantwort im Ticketsystem, die direkt versendet wird, fällt darunter. Dieselbe Antwort als Entwurf, den ein Mensch prüft und absendet, nicht.
Sprachassistenten müssen die Offenlegung in der Ansage tragen, nicht erst auf der Website. Für Voice gilt derselbe Stichtag ohne Übergang.
Ein Satz in den AGB, in der Datenschutzerklärung oder hinter einem Link reicht laut Leitlinien nicht. Auch das Wort Assistent allein genügt nicht.
Wer das System selbst entwickelt und unter eigenem Namen betreibt, ist Anbieter, nicht bloß Betreiber. Das ist die schwerere Pflichtenstufe, und sie läßt sich nicht an den Toolhersteller zurückgeben.
Der günstigste Hebel zuerst
Die Leitlinien nehmen KI-Ausgaben aus der Pflicht, die von Menschen inhaltlich geprüft und versendet werden. Wer seine automatischen Erstantworten auf einen Entwurfsschritt mit Freigabe umstellt, erfüllt an dieser Stelle nicht nur die Vorgabe, sondern verbessert meist auch die Antwortqualität. Das ist eine Konfigurationsänderung, kein Projekt.
Der kostenlose Check
Kein Verkaufsgespräch mit Compliance-Aufhänger, sondern eine Bestandsaufnahme. Sie brauchen dafür nur zu wissen, welche Automatisierungen bei Ihnen laufen.
Wir gehen Shop, Messenger, Telefon, Ticketsystem und Marketing durch und halten fest, wo automatisiert kommuniziert wird und ob ein Mensch dazwischensteht.
Offenlegungspflichtig ab 2. August, kennzeichnungspflichtig ab 2. Dezember, oder nicht betroffen. Mit Angabe des jeweiligen Absatzes, damit Sie es gegenprüfen lassen können.
Sie bekommen das Ergebnis anschließend schriftlich. Wenn bei Ihnen nichts zu tun ist, steht das genauso darin. Was danach umgesetzt wird und von wem, ist eine getrennte Entscheidung.
Häufige Fragen
Artikel 50 der KI-Verordnung ist seit diesem Tag durchsetzbar. Für den Onlinehandel ist vor allem Absatz 1 relevant: Wer einen Chatbot, einen WhatsApp-Assistenten oder eine Sprachansage einsetzt, mit dem Kundinnen und Kunden direkt sprechen, muß offenlegen, dass es sich um KI handelt. Für diese Pflicht gibt es keine Übergangsfrist. Die Kennzeichnung KI-erzeugter Bilder, Videos und Audios nach Absatz 2 muß dagegen erst ab dem 2. Dezember 2026 maschinenlesbar sein, wenn das System vor dem 2. August 2026 in Betrieb war (Artikel 111 Absatz 4).
In aller Regel nein, und das ist der am häufigsten falsch berichtete Punkt. Die Pflichten für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III gelten seit der Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 erst ab dem 2. Dezember 2027, eingebettete Systeme nach Anhang I ab dem 2. August 2028. Im August 2026 geht es um Transparenz, nicht um Hochrisiko-Konformität. Wer Ihnen für August eine Hochrisiko-Zertifizierung verkaufen will, verkauft Ihnen eine Frist, die es nicht gibt.
Nein. Die Kommissionsleitlinien vom 20. Juli 2026 nennen ausdrücklich als unzureichend: Hinweise nur in AGB, Dokumentation oder unter einer URL, reine Metadaten, das Wort Assistent als einziges Signal, Pauschalsätze wie diese Website nutzt KI sowie reine Technikangaben wie nutzt LLMs. Die Offenlegung muß dort stehen, wo die Interaktion beginnt, und sie muß klar sein.
Nach den Leitlinien nicht. Randnummer 30 stellt klar: Werden KI-Ausgaben von Menschen inhaltlich geprüft und als eigentliche Gesprächspartner versendet, ist das eine indirekte Interaktion und fällt nicht unter Artikel 50 Absatz 1. Das macht den Entwurfs-Workflow, bei dem ein Mensch freigibt, zur günstigsten Compliance-Maßnahme, die es gibt. Sie ist ohnehin die bessere Qualitätskontrolle.
Nach heutigem Stand nicht. Artikel 50 Absatz 4 betrifft veröffentlichte Texte, die über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren. Die Leitlinien zählen Werbung und Produktbeschreibungen ausdrücklich nicht dazu; Texte über Recht, Regulierung, Verwaltung oder Wirtschaftsentwicklungen dagegen schon. Ein Ratgeberartikel im Shop-Magazin über die Verpackungsverordnung kann also anders zu behandeln sein als die Beschreibung desselben Produkts.
Für Verstöße gegen Artikel 50 sieht die Verordnung Geldbußen bis 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes vor. Bei kleinen und mittleren Unternehmen gilt der jeweils niedrigere der beiden Werte. Praktisch relevanter als das Bußgeld ist für die meisten Händler allerdings der Wettbewerbsdruck: Fehlende Kennzeichnung ist von außen sichtbar und damit abmahnfähiges Terrain.
Ja, und zwar zu Ihren Lasten. Randnummer 11 der Leitlinien stellt klar: Wer ein KI-System selbst entwickelt und unter eigenem Namen in Betrieb nimmt, ist Anbieter und nicht nur Betreiber. Die Anbieterpflichten sind die schwereren. Für die verbreitete Konstellation Shop plus selbstgebauter Workflow heißt das: Sie können die Verantwortung nicht an den Toolhersteller weiterreichen.
Wir gehen Ihre kundenkontaktierenden Automatisierungen durch und ordnen jede einer der drei Kategorien zu: offenlegungspflichtig seit 2. August, kennzeichnungspflichtig ab 2. Dezember, oder nicht betroffen. Sie bekommen die Einordnung anschließend schriftlich, auch wenn sich daraus kein Auftrag ergibt. Wenn bei Ihnen nichts zu tun ist, sagen wir das.
Rechtsstand dieser Seite: 31. Juli 2026. Grundlage sind die Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744 (Amtsblatt vom 24. Juli 2026, in Kraft seit 27. Juli 2026) sowie die Leitlinien der Europäischen Kommission zu Artikel 50, C(2026) 5054 final vom 20. Juli 2026. Die Leitlinien sind nicht bindend, geben aber den Auslegungsmaßstab der Marktaufsicht wieder. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung; für eine verbindliche Einschätzung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
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